Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab dem 18.9.2014

1. Gültigkeit und Verbindlichkeit der Geschäftsbeziehungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren nur AGB) sind untrennbarer Bestandteil aller Verträge über den Verkauf von Waren (im Weiteren nur Kaufverträge), geschlossen zwischen der Gesellschaft Backer Elektro CZ a.s. ., Id-Nr. 60469617, mit Sitz in Poličská 444, Hlinsko PLZ 539 55, eingetragen im Handelsregister am Kreisgericht in Hradec Králové, AZ. B 2370, als Lieferant (im Weiteren nur Verkäufer) und seinen Abnehmern (im Weiteren nur Käufer), falls der Verweis auf diese AGB Bestandteil des Kaufvertrags ist und/oder diese AGB dem Kaufvertrag angefügt wurden und/oder den Vertragsseiten nachweisbar bekannt waren. Änderungen der AGB, welche Bestandteil eines bereits abgeschlossenen Vertrags sind, oder Änderungen des Vertrags, können nur in schriftlicher Form nach Absprache der Vertragsseiten erfolgen. Als ein abgeschlossener Kaufvertrag wird ebenfalls eine schriftliche Bestellung des Käufers erachtet, welche vom Verkäufer bestätigt wurde.
1.2. Falls der Käufer nach vorhergehendem Einverständnis des Verkäufers Ware bestellt, welches nicht im Angebot des Verkäufers enthalten ist, ist er verpflichtet, dessen schriftliche Spezifikation durchzuführen, wobei er verpflichtet ist, mit dem Verkäufer im Voraus den Preis abzustimmen (sog. spezifische Ware). Der Verkäufer ist berechtigt, eine Bestellung spezifischer Ware abzulehnen.

2. Warenwert
2.1. Die Preise für die Produkte des Verkäufers werden gemäß gültigen Preislisten des Verkäufers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses EXW festgelegt. Falls die Lieferung spezifischer Ware Bestandteil des Vertrags ist, wird der Preis mittels einer Vereinbarung festgelegt.
2.2. Auf alle Preise wird dem Käufer bei der Rechnungsstellung die entsprechende Mehrwertsteuer hinzugezählt, der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer diese Steuer zu erstatten.

3. Lieferzeit, Vertragserfüllung und Entgegennahme der Lieferung
3.1. Bedingung für die Vertragserfüllung durch den Verkäufer ist das Begleichen aller fälligen Schulden des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Der Verkäufer behält sich ebenfalls das Recht vor, nach einem schriftlichen Hinweis an den Käufer alle Warenlieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers zu stoppen. Der Käufer ist mit dem Recht des Verkäufers, alle Warenlieferungen im Einklang mit dem vorhergehenden Satz zu stoppen, einverstanden.
3.2. Das Einhalten des Termins von Seiten des Verkäufers setzt das Liefern aller benötigten technischen, geschäftlichen oder anderen Unterlagen von Seiten des Käufers voraus, falls solche nötig sein sollten.
3.3. Falls die Lieferung von Seiten des Verkäufers nicht in vollem Umfang und in der vereinbarten Zeit erfüllt werden kann, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer diese Tatsache mitzuteilen. Die Vertragsseiten werden anschließend kooperieren, um die Ersatzlieferung oder einen Ersatztermin für das Liefern der Ware zu vereinbaren.
3.4. Falls von Seiten des Käufers weitere Anforderungen bezüglich der Durchführen von Änderungen oder Ergänzung der Ware gestellt werden, und der Verkäufer diese Anforderungen bestätigt, wird die Lieferzeit für die Durchführung dieser Forderungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, automatisch um die notwendige Zeit verlängert.
3.5. Die Vertragsseiten einigen sich darauf, dass die Ware im Werk des Verkäufers übergeben und übernommen wird, wo sie für die Abnahme durch den Kunden bereitgestellt wird, falls zwischen den Vertragsseiten nicht ein Versenden der Ware durch den Verkäufer mittels eines Transporteurs an den Käufer zu Kosten des Käufers vereinbart wird.
3.6. Die Lieferung wird als erfüllt angesehen und der Gefahrenübergang für die Waren geht an den Käufer über:
a) am Tag nach der Ankündigung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass die Ware zur Entgegennahme durch den Käufer bereitgestellt ist, oder
b) durch Übergeben der Ware an den ersten Transporteur zum Transport an den vom Käufer bestimmten Ort, sofern der Vertrag den Versand der Ware durch den Verkäufer bestimmt.
3.7. Der Käufer ist verpflichtet, die vom Verkäufer gemäß dem Vertrag gelieferte Ware entgegenzunehmen, und das auch dann, wenn es sich um eine Teillieferung handelt.
3.8. Falls der Käufer mit dem Entgegennehmen der Ware in Verzug kommt, kann der Verkäufer, nachdem er den Käufer vergeblich zur Entgegennahme der Ware in einer zusätzlichen angemessenen Frist aufgefordert hat, vom Vertrag zurücktreten. Gleichzeitig ist er berechtigt, vom Käufer Ersatz für die entstandenen Schäden zu fordern, wobei er berechtigt ist, diesen einzufordern und der Käufer verpflichtet ist, ihn auch neben der vereinbarten Vertragsstrafe zu begleichen, und das auch bis zu einer Höhe, welche die Vertragsstrafe übersteigt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Dem Verkäufer entsteht ein Anspruch auf die Bezahlung des Kaufpreises, welcher der tatsächlich gelieferten Warenmenge entspricht.
4.2. Sofern es nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen ab Ausstellen der Rechnung fällig.
4.3. Die gelieferte Ware verbleibt bis zur ihrer vollständigen Bezahlung durch den Käufer Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt). Der Käufer ist verpflichtet, mit Ware, auf welche sich der Eigentumsvorbehalt bezieht, so umzugehen, dass es nicht zu ihrer Entwertung, Beschädigung, Zerstörung, zu Diebstahl oder Verlust kommt. Der Käufer darf die Ware, solange Eigentumsvorbehalt besteht, veräußern, verpfänden oder anderweitig durch Rechte dritter Personen belasten.
4.4. Wenn der Käufer mit der Bezahlung in Verzug kommt, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und vom Käufer die Rückgabe der unbezahlten Ware zu verlangen, und das auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer freien Zugang in Gebäude und auf Grundstücke zu ermöglichen, wo solche Ware lagert.
4.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, zu jeglichem Zweck, also auch nicht zu dem Zweck der Begleichung fälliger Schulden des Verkäufers, den Kaufpreis oder die Ware zurückzuhalten, welche dem Verkäufer aus beliebigem Grund zurückgegeben werden soll, ebenso ist er nicht berechtigt, seine Forderungen einseitig gegen die Forderungen des Verkäufers zu verrechnen. Weder Verlust oder Beschädigung der Ware, wozu es nach Übergang des Schadensrisikos auf den Käufer kam, noch eine erhobene Reklamation entbindet den Käufer davon, den vollen Verkaufspreis zu zahlen.

5. Rücktritt vom Vertrag und Abmachung über die Vertragsstrafe und Verzugszinsen
5.1 Im Falle des Verletzens der Vertragspflicht von Seiten des Käufers auf eine Weise, welche den Verkäufer in Einklang mit Art. 3.8. und Art. 4.4 dieser AGB zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, entsteht dem Verkäufer das Recht, vom Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des Preises der Ware zu fordern, in Zusammenhang mit welcher der Verkäufer zurücktreten könnte, und für den Käufer die Pflicht, dem Verkäufer diese Vertragsstrafe zu begleichen, wobei die Vertragsstrafe am ersten Tag nach dem Tag fällig ist, an welchem der Verkäufer aufgrund der Verletzung der gegebenen Verpflichtung zurücktreten könnte.
5.2 Falls der Käufer in Verzug mit der Zahlung gerät, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des geschuldeten Betrags für jeden Verzugstag zu berechnen, der Käufer ist verpflichtet, diese Vertragsstrafe zu begleichen, wobei diese Vertragsstrafe am ersten Tag nach dem Tag fällig wird, an welchem dem Verkäufer das Recht dazu entsteht.

6. Ansprüche auf Grund von Warenmängeln – Reklamation
6.1. Der Verkäufer ist für die Qualität verantwortlich, sowie für verborgene Mängel, welche während der Garantiezeit an der Ware entstehen. Der Verkäufer gewährt im Zusammenhang mit dem Kauf von Heizkörpern eine Garantie von 6 Monaten ab dem Tag der Entgegennahme der Ware durch den Käufer. Auf die restlichen Warentypen gewährt der Verkäufer eine Garantie von 24 Monaten ab dem Tag der Entgegennahme durch den Käufer. Falls die Ware, mit Ausnahme von Heizkörpern, für den Verkauf an Endkunden in Geschäften vorgesehen ist, beträgt die Garantiezeit 24 Monate ab dem Datum des Verkaufs an den Endkunden.
6.2. Bei der Verwendung des Heizkörpers außerhalb der Anlage, für welche dieser Heizkörper vom Verkäufer (Hersteller) vorgesehen ist, ist der Käufer verpflichtet, mit dem Verkäufer Rücksprache zu halten, wobei hierüber ein Protokoll aufgenommen wird, mit dem Fazit, ob der Heizkörper für den konkreten Fall verwendet werden kann. Falls der Käufer den Heizkörper im Widerspruch zur Bestimmung des Verkäufers, gegebenenfalls im Widerspruch zu dessen Empfehlung, verwendet, oder ihn außerhalb der Anlage verwendet, für die dieser Heizkörper vorgesehen ist, können in solchen Fällen keinerlei Ansprüche aus der Verantwortung für Mängel dieser Ware anerkannt werden, und somit erlöschen Ansprüche aus Warenmängeln infolge des Vorgehens des Käufers.
6.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei der Entgegennahme ordentlich zu kontrollieren und die Entgegennahme auf dem Transportvertrag des Transporteurs oder auf dem Lieferschein zu bestätigen und eine ordnungsgemäße Dokumentation von der Übernahme zu führen. Falls der Käufer die Ware nicht ordentlich und rechtzeitig übernimmt, ist er für alle hiermit verbundenen Schäden und Kosten voll verantwortlich.
6.4. Offensichtliche Mängel müssen spätestens in zehn Tagen ab der Übernahme reklamiert werden.
6.5. Jegliche Reklamationen müssen beim Verkäufer schriftlich erhoben werden.
6.6. Ansprüche des Käufers auf Grund von Warenmängeln werden nur dann anerkannt, wenn diese rechtzeitig angekündigt wurden und falls der Käufer nachweist, dass die Mängel nicht nach Übergang des Schadensrisikos auf den Käufer oder während der Garantiezeit durch äußere Einflüsse verursacht wurden, insbesondere Naturgewalten, unkorrekte Lagerung, gewöhnliche Abnutzung, unsachgemäße oder andere unverhältnismäßige Verwendung im Widerspruch mit der Empfehlung des Verkäufers oder mit der Bedienungsanleitung. Voraussetzung für das Gewähren von Ansprüchen auf Grund von Warenmängeln ist das Anerkennen der Reklamation durch den Verkäufer, auf Grundlage einer eigenen Überprüfung, welche der Käufer verpflichtet ist, spätestens 5 Tage nach der Forderung des Verkäufers nach einer Überprüfung zu ermöglichen.
6.7. Falls die Voraussetzungen für das Anerkennen der Ansprüche von Warenmängeln erfüllt sind und falls durch das Liefern von Ware mit Mängeln auf erhebliche Weise der Vertrag verletzt wurde, hat der Käufer ausschließlich folgendes Anrecht:
a) auf die Beseitigung des Mangels durch Lieferung neuer Ware ohne Mängel oder durch Lieferung fehlender Ware,
b) auf die Beseitigung des Mangels durch eine Reparatur des Gegenstands,
c) auf Erstattung der mit der Rückgabe der Ware verbundenen Kosten, falls der Verkäufer deren Rückgabe forderte.
6.8. Das Recht auf die Lieferung von Ersatzware oder auf die Erstattung der mit der Rückgabe von defekter Ware zusammenhängenden Kosten entsteht dem Käufer erst nach Rückgabe der defekten Ware an den Verkäufer gemäß vorhergehender Vereinbarung.
6.9. Falls der Vertrag auf nicht erhebliche Weise verletzt wurde, hat der Käufer ausschließlich folgendes Anrecht:
a) auf das Entfernen des Mangels durch Lieferung neuer Ware ohne Mängel oder durch Lieferung fehlender Ware,
b) auf das Entfernen des Mangels durch eine Reparatur des Gegenstands.
6.10. Dem Käufer stehen nur Rechte aufgrund von Mängeln zu, die durch diesen Vertrag vereinbart wurden, mit diesen AGB werden also die gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen, welche Anforderungen auf Grund von Mängeln regeln, sofern diese gänzlich durch Bestimmungen dieser AGB ersetzt werden, welche Anforderungen aus Mängeln regeln.

7. Verpackung und Transportmittel, Warenkennzeichnung
7.1. Ware, welche als Erfüllungsgegenstand gemäß dem geschlossenen Vertrag vereinbart wurde, kann der Verkäufer, sofern dies mit Hinsicht auf den Charakter der Ware geeignet ist, zur Abnahme durch den Käufer bereitstellen oder in Rückgabe-Verpackung versenden. Der Verkäufer führt diese Tatsache auf dem Lieferschein und auf der Rechnung auf. Bei der Lieferung berechnet der Verkäufer den Anschaffungswert der Rückgabe-Verpackung. Die Verpackungen können innerhalb eines Jahres nach Absenden der Ware zurückgegeben werden. Der Käufer ist verpflichtet, sie an die Stelle zurückzugeben, an welcher die Ware für das Abholen durch den Käufer bereitgestellt wurde oder von welcher die Ware mit diesen Verpackungen versendet wurde. Bei der Rückgabe unbeschädigter Verpackungen stellt der Käufer den Verpackungspreis dem Verkäufer zurück in Rechnung. Die Art und die Anzahl der Verpackungen wird auf der Rechnung aufgeführt.
7.2. Der Verkäufer kennzeichnet die Ware mit seiner Schutzmarke und anderen Kennzeichnungen nach eigenem Ermessen. Der Käufer ist ohne eine Berechtigung des Verkäufers berechtigt, diese Kennzeichnung anzupassen, zu ändern oder zu verdecken. Der Käufer ist nur auf Grundlage einer schriftlichen Erlaubnis des Verkäufers dazu berechtigt, die Geschäftsfirma des Verkäufers, seine Schutzmarke, die Bezeichnung der Produkte und deren Abbildung in Katalogen des Käufers zu verwenden.

8. Höhere Macht
8.1. Für Umstände, welche eine Verantwortung des Verkäufers ausschließen, wenn Sie die Erfüllung seiner Vertragspflichten behindern, werden Naturgewalten, Krieg, Bürgerunruhen, Streik, Arbeitssperre, amtliche Anordnungen, epidemische Erkrankungen, Verzug oder andere Verletzung der Vertragspflichten des Transporteurs und weiter Umstände, welche unabhängig vom Willen des Verkäufers entstanden sind, angesehen.
8.2. Falls die in Artikel 8.1 genannten Umstände höherer Macht in der Zeit vor der vereinbarten Erfüllungsfrist (Lieferzeit) eintreten, sind Ansprüche des Käufers aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer - sofern es sich um nachträgliche Erfüllung handelt - ausgeschlossen.
8.3. Wenn Umstände höherer Macht eintreten, ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer unmittelbar schriftlich über deren Entstehen und Charakter zu informieren, gegebenenfalls, falls dies bekannt ist, anzugeben, ob und wann er seine Verpflichtung nachträglich erfüllen werden kann. Sobald die Umstände höheren Macht vorüber sind, ist der Verkäufer verpflichtet, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber dem Käufer nachträglich zu erfüllen, es sei denn, der Käufer beharrt nicht mehr auf nachträgliche Erfüllung.

9. Entscheidendes Recht
9.1. Sämtliche zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Verträge richten sich nach tschechischem Recht, insbesondere Gesetz Nr. 89/2012 Slg., bürgerliches Gesetzbuch.

10. Erklärung des Käufers
10..1 Der Käufer erklärt sich durch Akzeptieren dieser AGB, sei es, dass dieses durch Setzen seiner Unterschrift unter diese AGB oder sein per E-Mail, mündlich oder anders geäußertes Einverständnis, die Bestätigung deren Kenntnis im Kaufvertrag oder eine Erklärung, dass ihm diese AGB bekannt sind, oder eine anderweitige Erklärung, ungeachtet der Form der Durchführung, ausdrücklich mit jeder einzelnen Bestimmung dieser AGB, insbesondere mit den Bestimmungen 3.1, 3.8, 4.3, 4.4, 4.5, 5.1, 5.2, 6.6, 6.7, 6.9, 6.10, 7.1 dieser AGB, einverstanden.

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